Für Verträge mit Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der REKEBA Metalltec GmbH & Co. KG (nachfolgend: Auftragnehmerin) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend insgesamt: Kunde).
1.2 Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung, Herstellung, Planung, Anpassung, Montage, Inbetriebnahme, Reparatur und sonstige Leistungen im Bereich Edelstahl- und Metallbau, Maschinen- und Anlagenbau für die Klär- und Umwelttechnik, Stahlbau, Rohrleitungsbau sowie Belüftungs-, Schlosser- und Montagearbeiten.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnissen, technischen Spezifikationen, Werkplänen oder Montageunterlagen, gehen diesen AGB vor.
2.1 Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
2.3 Für den Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung sind die Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin sowie die darin in Bezug genommenen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Maße, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse und Spezifikationen maßgeblich.
2.4 Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, insbesondere Maße, Gewichte, Abbildungen, technische Daten, Leistungswerte und Darstellungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert oder ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, technischen Unterlagen, Kalkulationen und sonstigen Angebotsunterlagen behält sich die Auftragnehmerin Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken verwendet werden.
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.3 Bei Lieferungen, Fertigungen auf Bestellung, Sonderanfertigungen sowie bei Montage- und Werkleistungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand sowie für bereits beschafftes Material, gefertigte Bauteile und erbrachte Planungs- oder Vorleistungen zu verlangen.
3.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Auftragnehmerin bei Verträgen über die Herstellung oder Lieferung individueller Anlagen, Bauteile oder Konstruktionen berechtigt, 30 % des Auftragswertes bei Vertragsschluss, weitere Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt und den Restbetrag nach Lieferung, Abnahme oder Fertigstellung abzurechnen, je nachdem, welcher Zeitpunkt vertraglich einschlägig ist.
3.5 Zusatzleistungen, nachträgliche Änderungen, vom Kunden veranlasste Mehraufwendungen, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Erschwernisse bei Montage oder Demontage sowie Leistungen, die auf unzutreffenden Angaben des Kunden beruhen, werden gesondert vergütet.
3.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, die mit der Hauptforderung der Auftragnehmerin in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.1 Von der Auftragnehmerin genannte Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Im Übrigen gelten Termine und Fristen als annähernd.
4.2 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen nicht, bevor sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat und vereinbarte Anzahlungen oder Abschläge eingegangen sind.
4.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin, insbesondere bei Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Transportstörungen, Energieausfällen, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, soweit solche Umstände die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind.
4.4 Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
4.5 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.1 Der Kunde hat alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen.
5.2 Bei Montage-, Einbau-, Reparatur- oder Inbetriebnahmeleistungen hat der Kunde insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle bzw. der Einsatzort rechtzeitig zugänglich, geräumt, sicher und für die Durchführung der Arbeiten geeignet ist.
5.3 Der Kunde stellt der Auftragnehmerin, soweit erforderlich, rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere Strom, Wasser, Beleuchtung, geeignete Zufahrts- und Transportmöglichkeiten, erforderliche Anschlagpunkte, Hebezeuge, Gerüste, Fundamente, Schutzvorrichtungen sowie alle notwendigen bauseitigen Voraussetzungen zur Verfügung, sofern diese nicht ausdrücklich von der Auftragnehmerin geschuldet sind.
5.4 Der Kunde hat alle von ihm zu beschaffenden Genehmigungen, Freigaben, Ausführungsunterlagen, Maße und sonstigen Informationen rechtzeitig bereitzustellen sowie auf Besonderheiten am Einsatzort, verdeckte Leitungen, statische Anforderungen und sonstige leistungsrelevante Umstände hinzuweisen.
5.5 Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben oder Mitwirkungshandlungen des Kunden beruhen, gehen nicht zulasten der Auftragnehmerin. Hierdurch entstehender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk oder Lager der Auftragnehmerin. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin den Versand organisiert oder Transportkosten übernimmt.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung des Versands bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
6.3 Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Auftragnehmerin kann hierfür eine angemessene Vergütung berechnet werden.
7.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen der Auftragnehmerin aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum der Auftragnehmerin.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und, soweit üblich und angemessen, ausreichend zu versichern.
7.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Auftragnehmerin unverzüglich zu informieren.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin nachkommt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe der offenen Forderungen der Auftragnehmerin sicherungshalber an diese ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen der Auftragnehmerin um mehr als 10 %, wird die Auftragnehmerin auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
7.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für die Auftragnehmerin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
8.1 Soweit die Auftragnehmerin werkvertragliche Leistungen schuldet, insbesondere bei Montage, Einbau, Herstellung, Anpassung oder Inbetriebnahme, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
8.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
8.3 Die Auftragnehmerin kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels, gilt die Leistung als abgenommen, sofern die Auftragnehmerin den Kunden bei Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat.
8.4 Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Gebrauch, gilt dies nach Ablauf einer Prüffrist von 14 Kalendertagen ab Beginn der Nutzung als Abnahme, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel rügt und die Ingebrauchnahme nicht ausschließlich zu Testzwecken erfolgt.
8.5 Teilabnahmen sind zulässig, wenn in sich abgeschlossene Teilleistungen vorliegen oder diese gesondert prüfbar sind.
9.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
9.2 Der Kunde hat gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung sowie Werkleistungen unverzüglich nach Abnahme bzw. erkennbarer Fertigstellung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Im Übrigen gilt bei beiderseitigen Handelsgeschäften § 377 HGB.
9.3 Bei berechtigten Mängelrügen steht der Auftragnehmerin zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu. Die Auftragnehmerin ist nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit dies nach der Art der Leistung möglich und zumutbar ist.
9.4 Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei natürlichem Verschleiß, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften bauseitigen Voraussetzungen, fehlerhaften Vorgaben des Kunden oder bei Änderungen bzw. Eingriffen durch den Kunden oder Dritte ohne Zustimmung der Auftragnehmerin, sofern der Mangel hierauf beruht.
9.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Lieferungen und sonstigen Leistungen grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt ferner nicht für Mängelansprüche bei einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesen Fällen verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
10.1 Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10.2 Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.4 Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.5 Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen.
11.1 Alle dem Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Modelle, Muster, technischen Dokumentationen und sonstigen Informationen bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eigentum der Auftragnehmerin und sind vertraulich zu behandeln.
11.2 Der Kunde darf die in Ziffer 11.1 genannten Unterlagen und Informationen ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Vertragszwecks verwenden.
11.3 Auf Verlangen der Auftragnehmerin sind die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben oder – soweit eine Rückgabe nicht möglich ist – zu vernichten, sofern sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
11.4 An von der Auftragnehmerin erstellten Zeichnungen, technischen Lösungen, Konstruktionen, Planungen, Berechnungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen verbleiben die Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte bei der Auftragnehmerin, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
12.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Mühlhausen. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.